Firma im Ausland gründen: Länder im Vergleich – und was das deutsche Steuerrecht dazu sagt
Stand: 28. Oktober 2026
Wer in Deutschland wohnt, wird hier mit seinem gesamten Einkommen besteuert – egal, in welchem Land seine Firma eingetragen ist. Entscheidend ist deshalb nicht zuerst das Land, sondern die Frage, von wo aus die Firma tatsächlich geführt wird. Diese Seite vergleicht neun Standorte nach Gebühren, Steuern, Substanz und Bankkonto – und erklärt vorher, wann das deutsche Steuerrecht trotzdem zugreift.
Kurz gesagt: Eine Auslandsfirma spart einem Unternehmer mit Wohnsitz in Deutschland meist keine Steuern. Sinnvoll ist sie, wenn sie einen echten Zweck erfüllt: Zugang zu einem Markt, Zahlungsdienstleister, Haftungstrennung, Vermögensschutz – oder wenn der Gründer tatsächlich auswandert.
Kurzantwort: Welches Land für welchen Fall?
- US-Kunden, Stripe, SaaS oder Amazon US: US-LLC (z. B. Wyoming oder Delaware). In den USA steuerlich meist transparent – in Deutschland aber nicht automatisch steuerfrei.
- Europäisches Auftreten, Vertrauen bei Geschäftspartnern: UK Ltd oder irische Ltd. Irland verlangt einen im EWR ansässigen Director oder eine Bürgschaft.
- Gewinne bleiben in der Firma und werden reinvestiert: Estland (OÜ). Steuer fällt erst bei Ausschüttung an.
- Sie ziehen tatsächlich in die Emirate: VAE-Freezone. Ohne Umzug ist eine Dubai-Firma für Deutsche selten sinnvoll.
- Handel mit Asien, Holding für Asien-Geschäft: Hongkong oder Singapur – mit Prüfungspflicht (HK) bzw. ansässigem Director (SG).
- Vermögensschutz, Familien- und Nachfolgestrukturen: Mauritius oder klassische Offshore-Standorte (Belize, Nevis, Seychellen) – nicht als operative Handelsfirma.
Die 9 Länder im Vergleich
Die Tabelle nennt nur amtliche Gebühren und Steuersätze (Stand 28.10.2026). Kosten für Registered Agent, Sitzadresse, Buchhaltung, Steuererklärung und Dienstleister kommen hinzu und unterscheiden sich je nach Anbieter stark – sie sind deshalb bewusst nicht enthalten. Die Spalte „Bankkonto“ ist eine redaktionelle Einschätzung, keine amtliche Angabe.
| Land / Rechtsform | Gründung (amtlich) | Jährlich (amtlich) | Gewinnsteuer | Substanz / Pflichten vor Ort | Bankkonto | Typischer Einsatz |
|---|---|---|---|---|---|---|
| USA – LLC | Wyoming 100 $, Delaware 110 $ | Wyoming mind. 60 $; Delaware 400 $ LLC-Steuer | Ein-Personen-LLC steuerlich transparent; US-Steuer nur bei Einkünften mit US-Bezug | Registered Agent; jährlich Form 5472 an den IRS | mittel | US-Kunden, Stripe, Onlinehandel |
| UK – Ltd | 100 £ online | 50 £ Confirmation Statement | 19 % bis 50.000 £, 25 % ab 250.000 £, dazwischen gleitend | Sitzadresse in UK; Identitätsprüfung der Directors | mittel | Europa-Geschäft, Beratung, Holding |
| Irland – Ltd | 50 € online | 20 € Annual Return | 12,5 % (Handel), 25 % (passive Einkünfte) | ein EWR-ansässiger Director oder 25.000 € Bond | mittel | EU-Firma mit Substanz, Tech |
| Estland – OÜ | 265 € (elektronisch); e-Residency 150 € | Jahresbericht beim Handelsregister (online) | 22/78 auf ausgeschüttete Gewinne (= 22 % vom Bruttobetrag) | Kontaktperson in Estland, wenn Vorstand im Ausland | mittel | digitale Dienstleistungen, Reinvestition |
| VAE – Freezone | Lizenz je nach Freezone, z. B. RAKEZ „ab 5.499 AED“ (Anbieterangabe) | Lizenzverlängerung je nach Freezone | 0 % bis 375.000 AED, darüber 9 %; Qualifying Free Zone Person 0 % auf qualifizierte Einkünfte | Lizenz, Büro- bzw. Flexi-Desk-Lösung; Körperschaftsteuer-Erklärung | schwer ohne Visum | nur bei echtem Umzug in die VAE |
| Hongkong – Ltd | 1.545 HK$ elektronisch (zzgl. Business Registration) | 105 HK$ Annual Return | 8,25 % auf die ersten 2 Mio. HK$, darüber 16,5 %; nur Gewinne aus HK | Company Secretary in HK; Jahresabschlussprüfung für alle Firmen | schwer | Handel mit China und Asien |
| Singapur – Pte Ltd | 315 S$ (inkl. Namensantrag) | 60 S$ Annual Return | 17 %, mit Teilbefreiungen für die ersten 200.000 S$ | mind. ein in Singapur ansässiger Director; Secretary | mittel bis schwer | Asien-Holding, regulierte Branchen |
| Mauritius – GBC | FSC-Bearbeitungsgebühr 600 $ | FSC 2.600 $ plus 65 $ Registrar | 15 %; 80 % Teilbefreiung für bestimmte Auslandseinkünfte (rechnerisch 3 %) | Management Company; Leitung und Kerntätigkeit aus Mauritius | mittel | Holding, Fonds, Afrika/Indien-Geschäft |
| Offshore – Belize, Nevis, Seychellen | Nevis-LLC 300 $; Seychellen-IBC 130 $ | Nevis 300 $; Seychellen 140 $ | frühere Steuerbefreiungen 2019–2021 abgeschafft bzw. eingeschränkt | Gründung nur über lizenzierten Dienstleister | sehr schwer | Vermögensschutz, keine operative Firma |
Stand 28.10.2026. Gebühren in Landeswährung, ohne Dienstleisterkosten. Seychellen-Gebühren laut Gebührenliste der FSA Seychelles (ohne Datumsangabe). Steuersätze vereinfacht – Ausnahmen und Sonderregeln siehe Länderabschnitte. Keine der neun Jurisdiktionen steht auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete (Anhang I, Aktualisierung vom 9.10.2026).
USA (LLC)
Die LLC ist die bekannteste Auslandsgesellschaft für deutsche Gründer. In Wyoming kostet die Gründung 100 $ und der jährliche Annual Report mindestens 60 $, in Delaware 110 $ plus 400 $ LLC-Steuer pro Jahr. Eine Ein-Personen-LLC wird von der US-Bundessteuer als „disregarded entity“ behandelt, also steuerlich transparent. Gehört sie einem Ausländer, muss sie trotzdem jedes Jahr Form 5472 mit einer Pro-forma-Erklärung 1120 beim IRS einreichen. Wer das versäumt, riskiert 25.000 $ Strafe pro Verstoß.
Wichtig für Deutsche: Dass die USA die LLC nicht besteuern, heißt nicht, dass niemand sie besteuert. Ob das Finanzamt die LLC wie eine Personengesellschaft oder wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. Einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden zur US-LLC und eine Übersicht, was eine US-Gründung tatsächlich kostet, finden Sie bei einfach-llc.de.
Großbritannien und Irland (Ltd)
Eine englische Limited kostet bei Companies House online 100 £, die jährliche Bestätigung (Confirmation Statement) 50 £. Die Körperschaftsteuer beträgt 19 % bei Gewinnen bis 50.000 £ und 25 % ab 250.000 £; dazwischen gilt eine gleitende Entlastung. Seit dem 18.11.2025 müssen neue Directors ihre Identität bei Companies House verifizieren lassen. Die Sitzadresse muss eine echte Adresse in Großbritannien sein, ein Postfach reicht nicht. Seit dem Brexit ist die Ltd für die EU eine Drittstaatgesellschaft – das spielt etwa bei der Hinzurechnungsbesteuerung eine Rolle (siehe Steuer-Check).
Die irische Ltd ist die EU-Alternative: 50 € Registrierung online beim CRO, 20 € für den Annual Return. Gewinne aus aktiver Geschäftstätigkeit werden mit 12,5 % besteuert, passive Einkünfte wie Zinsen oder Mieten mit 25 %. Mindestens ein Director muss im EWR ansässig sein; ersatzweise ist eine Bürgschaft (Bond) über 25.000 € nötig. Für die Gründung einer Limited in England oder Irland bietet pan21.com Begleitung an.
Estland (OÜ)
Estland besteuert Gewinne erst, wenn sie ausgeschüttet werden: 2026 mit 22/78 des Nettobetrags, also 22 % vom Bruttobetrag. Was in der Firma bleibt, wird nach diesem Grundprinzip nicht besteuert. Die Gründung kostet elektronisch 265 € Staatsgebühr, die e-Residency-Karte 150 €. Die e-Residency ist ein digitaler Ausweis – kein Wohnsitz und keine steuerliche Ansässigkeit. Sitzt der Vorstand im Ausland, braucht die OÜ eine Kontaktperson in Estland, deren Adresse zur Firmenadresse wird. Prüfen Sie vor der Gründung, ob Steueränderungen angekündigt sind – Estland hat seine Sätze zuletzt mehrfach angepasst.
VAE / Dubai (Freezone)
Die Vereinigten Arabischen Emirate erheben seit Geschäftsjahren ab dem 1.6.2023 Körperschaftsteuer: 0 % auf Gewinne bis 375.000 AED, 9 % darüber. Eine „Qualifying Free Zone Person“ zahlt 0 % auf qualifizierte Einkünfte, aber 9 % auf den Rest. Machen nicht qualifizierte Umsätze mehr als 5 % des Gesamtumsatzes oder mehr als 5 Mio. AED aus (maßgeblich ist der niedrigere Wert), gilt der normale Steuersatz für das laufende und die vier folgenden Steuerjahre. Kleine Firmen mit höchstens 3 Mio. AED Umsatz können bis Ende 2029 die Small Business Relief nutzen, müssen aber trotzdem eine Steuererklärung abgeben.
Für Deutsche ohne Umzug ist eine Dubai-Firma selten sinnvoll: Wird sie von Deutschland aus geführt, ist sie in Deutschland steuerpflichtig (siehe Steuer-Check). Wer dagegen tatsächlich in die Emirate zieht, findet unter pan21.de Begleitung bei der Gründung in Dubai.
Hongkong und Singapur
Hongkong besteuert nur Gewinne, die in Hongkong entstehen: 8,25 % auf die ersten 2 Mio. HK$, darüber 16,5 %. Die Gründung kostet elektronisch 1.545 HK$ (plus Business Registration), der Annual Return 105 HK$. Jede Firma braucht einen in Hongkong ansässigen Company Secretary und muss ihren Jahresabschluss prüfen lassen. Passive Auslandseinkünfte wie Dividenden oder Zinsen sind seit 2023 nur noch steuerfrei, wenn die Firma ausreichend Substanz in Hongkong hat.
Singapur verlangt mindestens einen in Singapur ansässigen Director. Die Gründung kostet 315 S$ inklusive Namensantrag, der Annual Return 60 S$. Der Steuersatz liegt bei 17 %, für die ersten 200.000 S$ Gewinn gelten Teilbefreiungen, in den ersten drei Jahren zusätzlich eine Start-up-Befreiung. Ausländer gründen über einen registrierten Dienstleister.
Mauritius
Die Global Business Company (GBC) ist für Gesellschaften gedacht, die überwiegend außerhalb von Mauritius tätig sind. Sie braucht eine Lizenz der Financial Services Commission (600 $ Bearbeitung, 2.600 $ pro Jahr) und wird über eine Management Company verwaltet. Gesetzlich muss sie ihre Kerntätigkeit in Mauritius ausüben und von dort geleitet werden; ob das gegeben ist, prüft die Aufsicht unter anderem an ansässigen Directors, Bankkonto und Buchführung vor Ort. Der Steuersatz beträgt 15 %, für bestimmte Auslandseinkünfte gibt es eine Teilbefreiung von 80 % – rechnerisch 3 %. Mehr zum GBC auf Mauritius einrichten bei Lighthouse Mauritius.
Offshore: Belize, Nevis, Seychellen
Die klassischen Offshore-Standorte haben ihre pauschalen Steuerbefreiungen unter internationalem Druck abgeschafft: Belize für IBCs mit Übergangsfrist bis 30.6.2021, Nevis ebenfalls zum 30.6.2021. Die Seychellen verlangen seit September 2021 einen Substanznachweis für passive Einkünfte von Nichtansässigen. Laufende Gebühren sind niedrig (Nevis-LLC 300 $ pro Jahr, Seychellen-IBC 140 $). Für ein operatives Geschäft mit Kunden und Bankkonto eignen sich diese Gesellschaften kaum. Ihre Stärke ist der Vermögensschutz, meist in Kombination mit einem Trust oder einer Stiftung. Einen Überblick über Vermögensschutz-Strukturen in Belize, Nevis und den Seychellen gibt Lighthouse Trust.
Der Steuer-Check für Deutsche
Bevor Sie ein Land auswählen, beantworten Sie diese fünf Fragen. Jede einzelne kann dazu führen, dass die Gewinne Ihrer Auslandsfirma ganz oder teilweise in Deutschland besteuert werden.
- Wo wohne ich – und bleibe ich dort?
- Wo werden die wesentlichen Entscheidungen für die Firma getroffen?
- Arbeite ich oder arbeitet jemand für die Firma dauerhaft von Deutschland aus?
- Erzielt die Firma passive Einkünfte und wird sie niedrig besteuert?
- Halte ich bereits Anteile an einer Kapitalgesellschaft und plane ich wegzuziehen?
1. Wohnsitz und unbeschränkte Steuerpflicht
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Erfasst wird grundsätzlich das gesamte Einkommen weltweit; Doppelbesteuerungsabkommen können einzelne Einkünfte anders zuordnen. Ausschüttungen der Auslandsfirma an Sie sind deshalb in der Regel in Deutschland steuerpflichtig – unabhängig davon, wo die Firma sitzt.
2. Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO)
Eine Körperschaft ist nach § 1 Abs. 1 KStG in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie hier ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ – also dort, wo die wichtigen Entscheidungen fallen. Der eingetragene Sitz im Ausland (§ 11 AO) hilft dann nicht.
Fiktives Beispiel (zur Veranschaulichung): Ein Webdesigner aus Köln gründet eine LLC, nimmt Aufträge an, schreibt Rechnungen und entscheidet über Ausgaben an seinem Schreibtisch in Köln. Der Mittelpunkt der Oberleitung liegt in Köln. Behandelt das Finanzamt die LLC als Kapitalgesellschaft, ist sie in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig; behandelt es sie als Personengesellschaft, werden die Gewinne ihm direkt zugerechnet. Wie die Einordnung funktioniert, zeigt der Beitrag wie das Finanzamt eine LLC einordnet.
Gilt eine Firma nach dem Recht zweier Staaten als dort ansässig, entscheidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen. Nach dem OECD-Musterabkommen 2017 einigen sich die Behörden dann im Einzelfall – unter anderem anhand des Orts der tatsächlichen Geschäftsleitung. Viele ältere deutsche Abkommen stellen direkt auf diesen Ort ab.
3. Betriebsstätte und ständiger Vertreter (§§ 12, 13 AO)
Auch wenn die Leitung wirklich im Ausland liegt, kann ein Teil der Gewinne in Deutschland steuerpflichtig sein. Betriebstätte ist nach § 12 AO „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“ – etwa eine Geschäftsstelle, ein Warenlager oder eine Verkaufsstelle. Ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) ist jemand, der nachhaltig die Geschäfte des Unternehmens besorgt und dabei dessen Weisungen unterliegt, zum Beispiel indem er regelmäßig Verträge abschließt oder vermittelt.
Fiktives Beispiel (zur Veranschaulichung): Eine irische Ltd hat in Dublin ein Büro und einen Geschäftsführer. Ihr Vertriebsmitarbeiter arbeitet aber dauerhaft aus München und schließt dort Verträge mit deutschen Kunden. Die Gewinne aus diesem Geschäft können über den ständigen Vertreter in Deutschland steuerpflichtig werden. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5) kann die Begriffe enger fassen als die AO.
4. Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–8 AStG)
Die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert, dass passive Gewinne in einer niedrig besteuerten Auslandsfirma „geparkt“ werden. Sie greift, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:
- Beherrschung: Ihnen steht – allein oder zusammen mit nahestehenden Personen – mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs zu (§ 7 Abs. 2–4 AStG).
- Passive Einkünfte: Die Einkünfte stammen nicht aus dem Katalog aktiver Tätigkeiten in § 8 Abs. 1 AStG (z. B. Herstellung, Handel, Dienstleistungen – jeweils mit Ausnahmen bei Geschäften mit nahestehenden Personen).
- Niedrige Besteuerung: Die Einkünfte werden mit weniger als 15 % Ertragsteuern belastet (§ 8 Abs. 5 AStG). Die 15-%-Grenze gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 enden; vorher lag sie bei 25 %.
Folge: Die Gewinne werden Ihnen in Deutschland zugerechnet und besteuert, auch wenn die Firma nichts ausschüttet. Für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR gibt es einen Ausweg (§ 8 Abs. 2 AStG): Sie müssen nachweisen, dass die Firma dort einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht – mit eigenen Räumen, eigenem qualifiziertem Personal, das selbständig arbeitet, und ohne die Tätigkeit überwiegend an Dritte auszulagern. Für UK, die USA, die VAE oder Asien gilt diese Ausnahme nicht.
5. Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
Wer Deutschland verlässt und mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält, wird so behandelt, als hätte er die Anteile zum gemeinen Wert verkauft. Betroffen ist, wer in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Steuer kann auf Antrag zinslos in sieben Jahresraten gezahlt werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Seit 2022 gilt das auch für Umzüge innerhalb der EU – die frühere unbefristete Stundung gibt es nicht mehr. Kehren Sie innerhalb von sieben Jahren zurück, kann der Steueranspruch entfallen; die Frist lässt sich um bis zu fünf Jahre verlängern.
Für GmbH-Gesellschafter, die mit dem Umzug nach Dubai oder Zypern liebäugeln, ist das oft der größte Kostenpunkt – lange bevor die Frage nach dem Land der neuen Firma überhaupt auftaucht.
Meldepflichten: § 138 AO und Transparenzregister
Wer eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft erwirbt, muss das dem Finanzamt melden, wenn er danach mindestens 10 % hält oder die Anschaffungskosten aller Auslandsbeteiligungen mehr als 150.000 € betragen (§ 138 Abs. 2 AO). Gemeldet wird mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Jahres. Zusätzlich ist zu melden, wenn Sie erstmals beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft außerhalb von EU und EFTA haben. Ins deutsche Transparenzregister muss sich eine Auslandsfirma vor allem dann eintragen, wenn sie eine Immobilie in Deutschland erwirbt (§ 20 Abs. 1 GwG).
Substanz: Was eine Auslandsfirma wirklich braucht
Je mehr echte Substanz eine Firma in ihrem Gründungsland hat, desto besser lässt sich belegen, dass sie dort geführt wird. Diese Punkte sollten Sie prüfen:
- Ein eigenes Büro oder zumindest dauerhaft nutzbare Räume – nicht nur eine Zustelladresse.
- Geschäftsführer, die vor Ort leben, die Entscheidungen tatsächlich treffen und dafür qualifiziert sind.
- Board-Meetings vor Ort, mit Protokollen, die zeigen, wer was entschieden hat.
- Eigenes Personal für das Kerngeschäft, nicht nur ausgelagerte Dienstleister.
- Verträge, die vor Ort verhandelt und unterschrieben werden.
- Ein Bankkonto und eine Buchhaltung im Gründungsland.
- Kosten, die zum Umfang der Tätigkeit passen.
Faustregel: Wenn Sie alle diese Punkte von Deutschland aus erledigen, hat die Firma ihre Substanz in Deutschland.
Geschäftskonto für die Auslandsfirma
Das Bankkonto ist in der Praxis oft schwieriger als die Gründung. Banken müssen nach Geldwäscheregeln den wirtschaftlich Berechtigten, die Herkunft der Mittel und das Geschäftsmodell prüfen. Typische Ablehnungsgründe: kein Bezug zum Land, unklares Geschäftsmodell, Wohnsitz in einem Hochrisikoland, fehlende Unterlagen oder eine Firma an einem Offshore-Standort.
- Klassische Banken verlangen meist einen persönlichen Termin, Geschäftsplan und Nachweise über Kunden oder Verträge.
- Zahlungs- und E-Geld-Institute (EMIs) eröffnen oft online und schneller, bieten aber weniger Leistungen und kündigen bei Auffälligkeiten schneller.
Für US-LLCs ist die Anbindung an Zahlungsdienstleister entscheidend – siehe Stripe und PayPal mit der LLC verbinden. Für Mauritius gibt es Banken auf Mauritius im Überblick.
Alternativen: Firma kaufen, mieten oder mit Treuhänder gründen
Nicht jeder braucht eine neue Auslandsfirma. Wenn es vor allem um Tempo, Diskretion oder eine bestehende Historie geht, gibt es Alternativen:
- Firma kaufen: Eine bestehende deutsche GmbH übernehmen, etwa als GmbH mit Treuhand-Geschäftsführer übernehmen.
- Treuhand-Lösung: Die Gesellschaftsanteile oder die Geschäftsführung werden treuhänderisch gehalten – siehe Treuhand-Gesellschafter und Nominee-Geschäftsführer. Steuerlich bleibt der Treugeber der Berechtigte.
- Aus dem Ausland in Deutschland gründen: Wer im Ausland lebt und eine deutsche Firma braucht, kann eine deutsche GmbH ohne Anreise gründen.
Für wen sich eine Auslandsfirma nicht lohnt
- Sie wohnen in Deutschland, bleiben dort und führen die Firma von dort aus.
- Ihr einziges Ziel ist, Steuern zu sparen – ohne Zugang zu einem neuen Markt oder Zahlungssystem.
- Ihre Kunden und Verträge sind fast ausschließlich in Deutschland.
- Sie wollen keinen zusätzlichen Aufwand für zwei Buchhaltungen, zwei Steuererklärungen und Meldepflichten.
- Sie brauchen ein einfaches Geschäftskonto bei einer deutschen Bank.
- Sie halten GmbH-Anteile mit hohem Wert und planen den Wegzug, ohne die Wegzugsteuer berechnet zu haben.
In diesen Fällen ist eine deutsche GmbH oder UG meist günstiger, einfacher und rechtssicherer.
Häufige Fragen
- Spare ich als in Deutschland Wohnender Steuern mit einer Auslandsfirma?
- Meist nicht. Führen Sie die Firma von Deutschland aus, liegt ihr Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) hier und sie ist nach § 1 KStG in Deutschland steuerpflichtig. Selbst bei echter Leitung im Ausland können eine deutsche Betriebsstätte oder die Hinzurechnungsbesteuerung greifen.
- Was ist der „Ort der Geschäftsleitung“?
- Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung – der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen für die Firma getroffen werden. Liegt er in Deutschland, ist die Firma hier unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, egal wo sie eingetragen ist.
- Wann greift die Hinzurechnungsbesteuerung?
- Wenn Steuerpflichtige in Deutschland die Auslandsfirma beherrschen, diese passive Einkünfte erzielt und dort mit weniger als 15 % besteuert wird. Für EU/EWR-Firmen schützt ein Nachweis echter wirtschaftlicher Tätigkeit vor Ort.
- Welches Land ist am günstigsten?
- Bei den amtlichen Gründungsgebühren liegen Irland (50 €), Wyoming (100 $) und Großbritannien (100 £) vorn. Die Gebühren sind aber selten der größte Posten – Dienstleister, Buchhaltung, Steuerberatung und Bankkonto kosten deutlich mehr.
- Brauche ich als e-Resident in Estland keinen deutschen Steuerberater mehr?
- Doch. Die e-Residency ist ein digitaler Ausweis, kein Wohnsitz. Solange Sie in Deutschland wohnen und die OÜ von hier führen, gelten die deutschen Regeln.
- Was passiert beim Auswandern mit meinen GmbH-Anteilen?
- Ab 1 % Beteiligung und sieben Jahren Steuerpflicht in den letzten zwölf Jahren werden die stillen Reserven so besteuert, als hätten Sie verkauft. Die Steuer kann in sieben Jahresraten gezahlt werden.
Quellen
Gesetze: § 1 EStG, § 1 KStG, §§ 10–13 und 138 AO, §§ 6–8 und 21 AStG, § 20 GwG (gesetze-im-internet.de); OECD-Musterabkommen 2017, Art. 4 und 5. Länder: Wyoming Secretary of State (Fee Schedule 07/2026), Delaware Division of Corporations (Fee Schedule 08/2026), IRS (Instructions Form 5472); Companies House und HMRC (gov.uk); CRO und Revenue (Irland); RIK, EMTA und Politsei (Estland); Federal Tax Authority und Ministry of Finance (VAE), RAKEZ; Companies Registry und Inland Revenue Department (Hongkong); ACRA und IRAS (Singapur); Financial Services Commission und Mauritius Revenue Authority; IFSC Belize, Nevis Financial Services, FSA Seychelles; EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete vom 9.10.2026. Alle Angaben geprüft am 28.10.2026.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gebühren und Steuersätze ändern sich; prüfen Sie den aktuellen Stand vor einer Entscheidung.